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Muss mit der Gegenseite korrespondiert werden, dann wird nach dem RECHTSANWALTSVERGÜTUNGSGESETZ  (RVG) das Honorar berechnet. Und das richtet sich nach dem Streitwert, der meist der 3,5-fache Satz der Jahresrente ist.

Haben Sie eine RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG ?  Kein Problem - wir kümmern uns um die Deckungszusage. Dann ist meistens nichts oder nur die Selbstbeteiligung zu entrichten.

   

    

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